Rechtsanwältin | Mediatorin
Fachanwältin für Familienrecht
Scheidungsexpertin für Frauen
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Für gleichgeschlechtliche Paare, die vor dem Standesbeamten eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet haben, gilt das Lebenspartnerschaftsgesetz.
Nach § 15 LPartG (Lebenspartnerschaftsgesetz) kann die Lebenspartnerschaft aufgehoben werden, wenn Sie oder / und Ihre Partnerin einen entsprechenden Antrag auf Aufhebung beim Familiengericht stellen und die Voraussetzungen für die Aufhebung der Lebenspartnerschaft vorliegen. Sie müssen den »Schnellcheck Online-Scheidung« nicht durchführen.
Sollte eine der unten genannten Voraussetzungen für die Aufhebung Ihrer Lebenspartnerschaft vorliegen, können Sie mit mir in Kontakt treten und es kann per Online die Aufhebung der Lebenspartnerschaft beantragt werden, entsprechend der Ehescheidung.
Liegt eine dieser Voraussetzungen bei Ihnen vor, so können wir gerne eine Onlinescheidung für Sie durchführen.
Dies bedeutet, dass Sie keine Termine beim Anwalt wahrnehmen müssen, dass es nur einen Gerichtstermin geben wird, dass wir nahezu die gesamte Korrespondenz zeitsparend und einfach per Internet / Fax / Post (wie Sie es wünschen) abwickeln und Sie somit Kosten sparen können.
Für die Onlinescheidung füllen Sie bitte das Datenblatt »Onlinescheidung« aus und senden dieses an uns zurück.
Sie möchten eine Prognose über die zu erwartenden Scheidungskosten im Rahmen einer Onlinescheidung?
Den Scheidungskostenrechner können Sie ebenso benutzen, da die Kosten einer Ehescheidung und einer Aufhebung der Lebenspartnerschaft gleich sind.
Aufgrund von Verweisungen im LPartG gelten die Bestimmungen für Eheleute (BGB) auch für Sie: