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Aufhebung der Lebenspartnerschaft

Für gleichgeschlechtliche Paare, die vor dem Standesbeamten eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet haben, gilt das Lebenspartnerschaftsgesetz.

Sie wollen sich von Ihrer Lebenspartnerin trennen?

Nach § 15 LPartG (Lebenspartnerschaftsgesetz) kann die Lebenspartnerschaft aufgehoben werden, wenn Sie oder / und Ihre Partnerin einen entsprechenden Antrag auf Aufhebung beim Familiengericht stellen und die Voraussetzungen für die Aufhebung der Lebenspartnerschaft vorliegen. Sie müssen den »Schnellcheck Online-Scheidung« nicht durchführen.

Sollte eine der unten genannten Voraussetzungen für die Aufhebung Ihrer Lebenspartnerschaft vorliegen, können Sie mit mir in Kontakt treten und es kann per Online die Aufhebung der Lebenspartnerschaft beantragt werden, entsprechend der Ehescheidung.

Voraussetzung für die Aufhebung ist, dass

  1. Sie ein Jahr getrennt leben und Sie und Ihre Partnerin einen Antrag bei Gericht auf Aufhebung stellen oder
  2. Sie ein Jahr getrennt leben und Sie einen Antrag bei Gericht stellen, wobei Ihre Partnerin zustimmt oder
  3. Sie ein Jahr getrennt leben, einen Antrag bei Gericht stellen und nicht erwartet werden kann, dass die Lebenspartnerschaft wieder hergestellt werden kann, auch wenn Ihre Partnerin der Aufhebung widerspricht; Es müssen dann zusätzliche Anhaltspunkte (z.B. fortgesetzte Beleidigungen, schwere Suchterkrankung, ect.) vorgetragen werden oder
  4. Sie seit drei Jahren getrennt leben und einen Antrag bei Gericht stellen oder
  5. Sie einen Antrag bei Gericht stellen (ohne Wartezeit) und die Fortsetzung der Lebenspartnerschaft für Sie eine unzumutbare Härte darstellen würde (z.B. wiederholte körperliche Gewalt) und zwar aus Gründen, die in der Person Ihrer Partnerin liegen.

Liegt eine dieser Voraussetzungen bei Ihnen vor, so können wir gerne eine Onlinescheidung für Sie durchführen.

Dies bedeutet, dass Sie keine Termine beim Anwalt wahrnehmen müssen, dass es nur einen Gerichtstermin geben wird, dass wir nahezu die gesamte Korrespondenz zeitsparend und einfach per Internet / Fax / Post (wie Sie es wünschen) abwickeln und Sie somit Kosten sparen können.

Für die Onlinescheidung füllen Sie bitte das Datenblatt »Onlinescheidung« aus und senden dieses an uns zurück.

Sie möchten eine Prognose über die zu erwartenden Scheidungskosten im Rahmen einer Onlinescheidung?

Den Scheidungskostenrechner können Sie ebenso benutzen, da die Kosten einer Ehescheidung und einer Aufhebung der Lebenspartnerschaft gleich sind.

Aufgrund von Verweisungen im LPartG gelten die Bestimmungen für Eheleute (BGB) auch für Sie:

  • Kindesunterhalt
  • Trennungsunterhalt
  • Nachehelicher Unterhalt
  • Ehewohnung und Haushaltsgegenstände
  • Güterrecht - Zugewinn
  • Versorgungsausgleich (mit Ausnahme der vor dem 01.01.2005 geschlossenen Lebenspartnerschaften)